Energiemonitoring einfach gemacht

Drittmengenabgrenzung im Rahmen der EEG-Umlagen

Energiemonitoring einfach gemacht

AKTIV werden. TRANSPARENZ schaffen. VORTEILE sichern.

Was beinhalten die Änderungen für Unternehmen?
Am 01. Januar 2019 ist das Energiesammelgesetz in Kraft getreten. Mit § 62a, § 62b und § 104 Abs. 10 und 11 EEG werden Regelungen zur Definition, Erfassung und Abgrenzung von Drittstrommengen durch Einsatz verschiedener Messtechniken eingeführt. Risiken drohen durch falsche oder nicht rechtzeitig abgegebene Meldungen.

Was bedeutet Abgrenzung von Drittstrommengen?
Laut Gesetz liegt eine Drittbelieferung vor, wenn eine natürliche oder juristische Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person Strom zum Letztverbrauch liefert (auch unentgeltlich). (vgl. § 3 Nr. 20 EEG 2017)

  • Ein Unternehmen liefert bzw. leitet Strom auf seinem Betriebsgelände an einen Dritten weiter.
  • Klare Abgrenzung der Eigenversorgungsmenge eines Unternehmens von den Drittverbrauchsmengen, was geeichte und zeitsynchrone Messeinrichtungen erfordert.
  • Klare Abgrenzung und Meldung garantiert weiterhin Bezug vergünstigter Strompreise, da Einsparungen
    gesichert und hohe Nachzahlungen vermieden werden.
Welche Kriterien beschreiben einen „Dritten“ bzw. Letztverbraucher?
Die Bundesnetzagentur nennt drei Kriterien die entscheiden, wer Betreiber der Verbrauchseinrichtungen und somit
Letztverbraucher des Stroms ist, d. h. wer:
  • tatsächlich die Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt
  • darüber entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird
  • das wirtschaftliche Risiko trägt

Werden alle drei Kriterien mit: „Nicht (allein) mein Unternehmen“ beantwortet – handelt es sich um eine Drittstrommenge, die sie entweder durch einen geeichten Zähler bzw. in Ausnahmefällen durch eine Schätzung abgrenzen müssen.

Für welche Unternehmen sind die Regelungen relevant?

  • Unternehmen mit Eigenversorgung / Eigenerzeugung
  • Unternehmen mit weiteren Umlageprivilegierungen (KWK-Umlage, StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage)
  • Unternehmen in der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)

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Mit welchen Produkten können Sie sich die Umlage-Privilegien sichern?
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PAC2200 MID

Messgeräte ohne Eigenstromerzeugung – PAC2200 MID

Ohne Eigenversorgung ist die Erfassung und Abgrenzung der elektrischen Wirkarbeit (kWh) mit einem MID-zertifizierten Messgerät PAC2200 MID ausreichend. Die aufgelaufenen Eigen- und Drittmengenanteile können jährlich bilanziert und gemeldet werden.

Messgeräte mit Eigenstromerzeugung – PAC2200 CLP

Verbrauchen Sie auch selbst erzeugten Strom, für den Sie eine reduzierte EEG-Umlage entrichten, muss durch eine viertelstundenscharfe Messung die Zeitgleichheit zwischen selbst erzeugter und verbrauchter Energie durch die Erfassung der Wirkarbeit (kWh) in Intervallen von 15 Minuten und zeitsynchron zur gesetzlichen Uhrzeit sichergestellt werden. Hier unterstützt das PAC2200 CLP (Certified Load Profile – zertifiziertes Lastprofil), dass die Wirkarbeitsintervalle eichrechtskonform erzeugt und über 2 Jahre speichert.

PAC2200 CLP
adf

Mess- & eichrechtskonforme Stromwandler

Geeichte Stromwandler sind für Mess- und Eichrechtskonformität erforderlich.

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Erfassen Sie EEG-umlagenrelevante Strommengen eichrechtskonform – mit und ohne Eigenstromversorgung.
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